Gesetzliche Unfallversicherung
Private Unfallversicherung
Zu unterscheiden sind im Bereich der Unfallversicherung zwei völlig unterschiedliche Welten, nämlich die gesetzliche Unfallversicherung sowie die private Unfallversicherung aufgrund eines privatrechtlichen Versicherungsvertrages.
Die gesetzliche Unfallversicherung ist geregelt im 7. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) und unterscheidet sich nicht nur vom Umfang der Leistungen erheblich von den Leistungen aus der privaten Unfallversicherung.
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Rotatorenmanschette / Rotatorenmanschettenruptur
Bei Unfällen mit Beteiligung der Schulter kommt es häufig zu einer Schädigung der Rotatorenmanschette (einer Muskelgruppe, welche maßgeblich für Hebebewegungen und Drehbewegungen des Armes zuständig ist).
Veletzungen in diesem Bereich bereiten den Geschädigten in aller Regel nicht nur erhebliche gesundheitliche Probleme und stellen leider häufig auch die gesamte bisherige berufliche Existenz in Frage, sondern sind problematisch auch in der juristischen Anerkennung und Durchsetzung entsprechender Ansprüche sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Unfallversicherung.
Problematisch ist mitunter in der gesetzlichen Unfallversicherung bereits die Anerkennung als Unfallschaden als solchem, da entsprechende Schädigungen auch bei nicht beruflich bedigten Tätigkeiten und Ereignissen eintreten können (Hebe- und Tragevorgänge sowie Stürze im privaten Bereich) und die gesetzliche Unfallversicherung hierfür nicht zuständig ist.Sollte sich eine Schädigung während der Arbeit nicht mehr leugnen lassen ist es mit einer Anerkennung als Arbeitsunfall immer noch nicht weit her: Antragsteller sich müssen sich vielmehr häufig, aber nicht selten völlig zu Unrecht den Einwand der Gelegenheitsursache entgegenhalten lassen.
Eine Gelegenheitsursache nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bestehende Krankheit oder Krankheitsursache bereits so ausgeprägt war, dass der durch das Unfallereignis angeblich verursachte Gesundheitsschaden wahrscheinlich in etwa zu derselben Zeit und in etwa im selben Umfang auch bei den Belastungen des täglichen Lebens oder gänzlich ohne äüßere Einwirkung entständen wäre.
Verschärft wird die Problematik noch dadurch, dass nach der medizinischen Fachliteratur nur einige eng begrenzte Geschehens- und Unfallabläufe dazu geeignet sind, Schädigungen an der Rotatorenmanschette hervorzurufen und der betroffene Bereich der Rotatorenmanschette spätestens ab dem dreissigsten Lebensjahr degenarativen Veränderungen unterliegt, welche in aller Regel zunächst gar nicht bemerkt werden, aber dennoch zu einer verstärkten Anfälligkeit für einen Schadenseitritt führen.
Damit ist dann ein weiteres Einfallstor für den Erlass eines Ablehnungsbescheides oder zumindest einer Herabbemessung der Entschädigungsleistung der Vorschaden.
Im Rahmen einer Entscheidung aus dem Recht der privaten Unfallversicherung hat das OLG Celle in einer Entscheidung aus 2009 versucht, die Dinge wieder etwas ins rechte Lot zu rücken. Die Leitsätze lauten wie folgt:
1. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Nachweis der Ursächlichkeit eines Unfalls für die dadurch bedingte Gesundheitsschädigung zu führen (§ 1 III AUB 94). Dieser Nachweis kann nach sachverständiger Beratung auch dann geführt sein, wenn der Versicherungsnehmer bei einem Spaziergang auf die Schulter gestürzt ist und erst bei einer etwa 6 Monate später erfolgten Kernspintomographie eine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt wird, soweit feststeht, dass es in der Zwischenzeit nicht zu einem weiteren Trauma gekommen ist.
2. Eine Rotatorenmanschettenruptur kann ausnahmsweise auch durch einen Sturz auf die Schulter mitverursacht sein, wenn bereits eine degenerativ verlaufende Verschleißerscheinung vorlag.
3. Eine Kürzung des Anspruchs nach § 8 AUB 94 kommt bei einem alterstypischen normalen Verschleißzustand nicht in Betracht. Ein im Unfallzeitpunkt 72jähriger Versicherungsnehmer kann daher eine ungekürzte Zahlung aus der Unfallversicherung erhalten, wenn bei ihm der Anteil der degenerativen Vorschäden an den Unfallfolgen 80 % beträgt, es sich nach sachverständiger Einschätzung hierbei aber um eine alterstypische Abnutzung handelt.